Gesetze / Obst-Gemüse-Erzeugerorganisationendurchführungsverordnung
OGErzeugerOrgDV§ 11 Beantragung eines operationellen Programms
Stand: 18.07.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/11#abs-1 (1) Ein operationelles Programm ist von einer anerkannten Erzeugerorganisation oder anerkannten Vereinigung von Erzeugerorganisationen unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen bis spätestens 15. September des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, der Landesstelle schriftlich oder elektronisch zur Genehmigung vorzulegen. Die Landesstelle kann auf Antrag zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Frist zur Vorlage der operationellen Programme bis zum 31. Oktober des Jahres, das dem Jahr des Beginns der Durchführung des operationellen Programms vorangeht, verlängern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/11#abs-2 (2) Für die Beantragung eines operationellen Programms sind folgende Unterlagen und Angaben erforderlich:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/11#abs-3 (3) In dem operationellen Programm ist anzugeben, inwieweit die vorgesehenen Maßnahmen andere Maßnahmen ergänzen und mit diesen im Einklang stehen, einschließlich Maßnahmen, die aus anderen Mitteln der Union und genehmigten Absatzförderungsprogrammen finanziert werden oder für eine solche Förderung in Betracht kommen. Dabei sind gegebenenfalls auch die im Rahmen früherer operationeller Programme durchgeführten Maßnahmen anzugeben.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/11#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 kann eine juristische Person, die noch nicht als Erzeugerorganisation anerkannt ist, gleichzeitig mit dem Antrag auf Anerkennung als Erzeugerorganisation oder Vereinigung von Erzeugerorganisationen ein operationelles Programm zur Genehmigung vorlegen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OGErzeugerOrgDV%202022/11#abs-5 (5) Die Gewährung von Ruhegehältern oder ruhegehaltsähnlichen Zahlungen darf nicht Gegenstand eines operationellen Programms sein.